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AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluß

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird widersprochen.

2. Wird der Vertrag vorbehaltlich der Erlangung der Baugenehmigung abgeschlossen, so hat der Besteller ein Recht auf Rücktritt, falls sein, auf Verlangen des Bauamtes, ggf. zu ändernder Bauantrag zur Errichtung des Bauwerks auf dem Grundstück rechtskräftig abgewiesen worden ist und uns ein entsprechender Bescheid der Baubehörde vorgelegt wird.

3. Kann der abgeschlossene Vertrag aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht realisiert werden, haben wir das Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beträgt, ohne dass wir zum Einzelnachweis verpflichtet sind, 20 % des Kaufpreises. Dem Käufer bleibt hierdurch das Recht zum Nachweis geringerer Schäden, als von uns gefordert, unbenommen. Ist aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nur eine teilweise Realisierung erfolgt, haben wir das Recht, die anteilige Vergütung hierfür zu fordern, ungeachtet unserer darüber hinausgehenden Ansprüche.

4. Wird uns nach Abschluß des Vertrages und vor Auslieferung bekannt, daß sich der Besteller in ungünstiger Vermögenslage befindet, können wir unter Anrechnung der von uns erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller trotz Aufforderung zur Leistung Zug um Zug oder zur Sicherheitsleistung nicht bereit ist.

II. Leistungsumfang

Falls keine anderen Vereinbarungen bestehen, gehören nicht zu unserem Leistungsumfang: Montage, Fundamentierungs-, Maurer- und Anstricharbeiten sowie Installationen und Anschlüsse elektrisch betriebener Teile.

III. Urheberrecht

Ohne unsere vorherige Zustimmung dürfen unsere Pläne, Zeichnungen und sonstige Ausarbeitungen, wie u. a. Statik etc. weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie dürfen durch den Empfänger oder Dritte auch nicht in anderer Weise mißbräuchlich verwendet werden.

IV. Vergütung

1. Alle Preise basieren auf den heutigen Gestehungskosten. An diese halten wir uns, falls nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart, für die Dauer von 4 Monaten ab Vertragsabschluß gebunden. Sollte aus nicht durch uns zu vertretenden Gründen die Lieferung innerhalb dieser Frist nicht möglich sein, sind wir erforderlichenfalls berechtigt, die Preise in Anlehnung an Kostensteigerungen, die in Lohn- und Materialpreiserhöhungen oder einer Änderung der Mehrwertsteuer bedingt sind, zu erhöhen. Bei einer Erhöhung des Preises um mehr als 5 % ist der Besteller berechtigt, unter Vergütung der von uns erbrachten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten.

2. Werden durch die Änderung des Bauenwturfs oder andere Anordnungen des Bestellers die Preisgrundlagen für eine im Vertrag vergesehene Leistung geändert oder wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung angeordnet, haben wir Anspruch auf zusätzliche Vergütung unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten. Wir sind zur Einstellung unserer Leistungen berechtigt, solange der Besteller an einer Vereinbarung vor Ausführung nicht mitwirkt. Eine erst nachträgliche Geltendmachung von Zusatzvergütungs-Ansprüchen ist jedoch nicht ausgeschlossen.

V. Zahlung / Aufrechnung / Zurückbehaltung

Ungeachtet etwaiger Beanstandungen sind unsere Rechnungen gemäß den verinbarten Zahlungsbedingungen am Fälligkeitstag ohne Abzug zahlbar; der Besteller hat seine Rechte gesondert geltend zu machen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu; ist er nicht Vollkaufmann, wird ein Zurückbehaltungsrecht nur insoweit gebilligt, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Eine Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen erklärt werden.

Gerät der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, sind wir berechtigt Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu fordern, ungeachtet unseres Rechts einen höheren Zinsschaden geltend zu machen.

VI. Eigentumsvorbehalt und sonstige Forderungssicherung

1. Gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns gegen den Besteller aus diesem Vertragsverhältnis zustehen.

2. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, und solange er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist, veräußern, vorausgesetzt, daß die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß nachstehender Regelung auf uns übergehen. Die Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

3. Wird die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, gelten die Regelungen des vorstehenden Absatzes entsprechend. Wird insbesondere Vorbehaltsaware als wesentlicher Bestandteil auf dem Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegen den Dritten oder den, des es angeht, zustehenden Vergütungsansprüche in dem Betrag an uns ab, der dem Rechnungswert unserer Lieferungen und Leistungen entspricht. Steht dem Besteller ein Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek nach § 648 BGB zu, ist dieser Anspruch ebenfalls bereits jetzt in vorgenannter Höhe an uns abgetreten.

4. Solange der Besteller uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug ist, ist er berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Im Falle uns gegenüber eingetretenen Zahlungsverzuges hat er seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

5. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Vorbehaltsware dem Besteller Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt er diese bereits jetzt im uns zustehenden Umfang ebenfalls im voraus an uns ab.

6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch uns gilt nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind verpflichtet, die Vorbehaltsware dem Besteller wieder zurückzugeben, sobald dieser den Zahlungsrückstand beseitigt oder im Fall einer Ratenzahlungsabrede seinen Zahlungsverpflichtungen hieraus nachkommt. Daraus entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

7. Wir sind auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet, wenn und soweit die Summe der vom Besteller gewährten Sicherheiten die Gesamtsumme unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung um 20 % oder mehr übersteigt.

VII. Gewährleistung

1. Unsere Gewährleistungshaftung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Bei Bauleistungen ist die Gewährleistung des Bestellers auf Nachbesserung und Minderung beschränkt; ein Recht zur Wandelung wird ausdrücklich ausgeschlossen. Auch für die Verjährung aller Gewährleistungsansprüche gelten die gesetzlichen Fristen des § 638 BGB - 5 Jahre.

2. Für Mangelfolgeschäden haften wir nicht, ausgenommen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

VIII. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Partner maßgebende Recht an unserem Sitz.

2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Erndtebrück-Schameder. Für vertraglich von uns übernommene Montageleistungen sowie unsere Bauleistungen ist die Montagestelle bzw. Baustelle Erfüllungsort.

3. Für alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten - auch für Urkundenprozesse - ist zuständig das Amtsgericht in Siegen bzw. das Landgericht in Siegen. Bei Nichtvollkaufleuten gilt die gesetzliche Regelung.

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